Statut der Japanesengesellschaft Schwyz
In Fortführung der über 160-jährigen, gloriosen Fasnachtsspiel-Tradition auf dem Schwyzer Hauptplatz gibt sich das japanesische Volk das folgende neue Statut:
I.
Unter dem Namen «Japanesengesellschaft Schwyz» besteht ein Verein gemäss den Vorschriften des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Schwyz.
II.
Die Japanesengesellschaft bezweckt die periodische Durchführung von Fasnachtsspielen während der Fasnachtszeit. Sie kann die Durchführung einem dafür geeigneten Organisationskomitee übertragen.
Ferner kann sie auch andere Fasnachtsanlässe organisieren oder an Freilichtspielen und vaterländischen Feiern mitwirken.
III.
Japanesen sind all jene Fasnächtler und Fasnächtlerinnen, die jemals an einem Fasnachtsspiel der Japanesen mitgewirkt haben.
Stimm- und wahlberechtigte Mitglieder der Japanesengesellschaft sind die in den Mandarinenrat aufgenommenen Fasnächtler und Fasnächtlerinnen, welche sich als Mandarine in den Dienst der Japanesengesellschaft stellen und den Jahresbeitrag entrichten.
Der Mandarinenrat kann besonders verdienstvolle Mandarine zu Ehrenmandarinen ernennen.
IV.
Als Organe der Japanesengesellschaft amten:
- Der Mandarinenrat
- Der Kronrat
- Zwei Prüferados
V.
Der Mandarinenrat ist das oberste Organ der Japanesengesellschaft. Er führt zu Beginn der Schwyzer Fasnacht am Tag der Dreikönige die ordentliche Jahresversammlung durch. Dazu sind in Form eines öffentlichen Aufrufes auch die Japanesen einzuladen. Im Übrigen versammelt sich der Mandarinenrat so oft, als er vom Kronrat einberufen wird oder wenn mindestens ein Viertel der Mandarinen unter Angabe und Begründung des Geschäftes die Einberufung des Mandarinenrates schriftlich verlangt. Dem Mandarinenrat obliegen:
- Die Genehmigung der Jahresrechnung auf Antrag der Prüferados und die Zustimmung zum Voranschlag.
- Der Beschluss über die Durchführung eines Fasnachtsspiels einschliesslich die allfällige Bestimmung eines besonderen Organisationskomitees sowie der Beschluss über die Mitwirkung an Freilichtspielen oder vaterländischen Feiern.
- Die Aufnahme von Fasnächtlern und Fasnächtlerinnen in den Mandarinenrat.
- Die Wahl und Abberufung des Kronrates einschliesslich Wahl des Hesonusode, des Gimmermee und des Aktuariu sowie der Prüferados.
- Erlass, Änderung oder Aufhebung des Statuts.
- Beschlussfassung über die Auflösung der Japanesengesellschaft.
VI.
Der Kronrat besteht aus dem Hesonusode (Vorsitzender), dem Gimmermee (Kassier) und dem Aktuariu (Schreiber) und höchstens drei weiteren Mandarinen, denen besondere Aufgaben zur Erledigung zugewiesen werden können.
Der Kronrat erledigt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind. Insbesondere bereitet er die Geschäfte des Mandarinenrates vor und sorgt dafür, dass die Arbeiten für das Fasnachtsspiel rechtzeitig an die Hand genommen werden und in den Zwischenjahren ein stimmiges Vereinsleben stattfindet.
Hesonusode, Gimmermee und Aktuariu zeichnen kollektiv zu zweien für die Japanesengesellschaft. Der Kronrat kann weitere zeichnungsberechtigte Personen bestimmen.
VII.
Die beiden Prüferados prüfen die Jahresrechnung sowie die Spielrechnung und erstatten dem Mandarinenrat schriftlich Bericht.
VIII.
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus den Jahresbeiträgen, den Sponsorenbeiträgen und allfälligen Überschüssen der Fasnachtsspiele und anderer Anlässe.
Die Gesellschaft kann durch Beschluss des Mandarinenrates aus dem Gesellschaftsvermögen Beiträge an die Fasnachtsspiele leisten oder Defizitgarantien übernehmen.
Für die Verbindlichkeiten der Japanesengesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IX.
Die Gesellschaft kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mandarinen ihre Auflösung beschliessen. Der Mandarinenrat beschliesst mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögens.
X.
Die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Statuts registrierten Ehrenmandarine und Mandarine behalten ihren Status bei.
Der Mandarinenrat wählt unmittelbar nach Erlass dieses Statuts den neuen Kronrat.
XI.
Mit dem Erlass dieses Statuts werden alle bisherigen Staatsverfassungen des Japanesischen Reiches zu Yeddo Schwyz (Statute), namentlich aber jene vom 6. Januariu 1992, vollständig aufgehoben beziehungsweise durch das vorstehende Statut integral ersetzt.
Das heute von der Reichsversammlung beschlossene Statut tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Schwyz, 6. Januar 2019
Der Hesonusode a.i. Patrik Bamert
Die Aktuaria Monika Steiner
