Statuten der Japanesengesellschaft Schwyz

In Fortführung der über 160-jährigen, gloriosen Fasnachtsspiel-Tradition in Schwyz und im Sinne der Weiterführung der 1857 gegründeten Gesellschaft «Freunde des tollen Lebens» gibt sich das japanesische Volk die folgenden neuen Statuten:

I.
Unter dem Namen «Japanesengesellschaft Schwyz» resp. «Japanesengesellschaft» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist Schwyz.

II.
Die Japanesengesellschaft bezweckt:

  • die periodische Durchführung von Fasnachtsspielen während der Fasnachtszeit. Sie kann die Durchführung einem dafür geeigneten Organisationskomitee übertragen.
  • Ausserdem kann sie andere Fasnachtsanlässe oder Spiele organisieren.
  • eine kulturell tragende Organisation in Schwyz zu sein. In diesem Sinne kann sie an theatralischen und anderen kulturellen Anlässen aller Art mitwirken.

III.
Vereinsmitglieder, auch Japanesen genannt, sind all jene Fasnächtler und Fasnächtlerinnen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen und den Jahresbeitrag bezahlen.

Sie sind stimm- und wahlberechtigt.

Der Kronrat kann besonders verdienstvolle Japanesen zu Mandarinen und zu Ehrenmandarinen ernennen.

IV.
Die Organe der Japanesengesellschaft sind:

  • Generalversammlung
  • Kronrat
  • Zwei Prüferados (Rechnungsprüfer)

V.
Die Japanesengesellschaft führt zu Beginn der Schwyzer Fasnacht, in der Regel am Tag der Dreikönige, die ordentliche Generalversammlung/Reichsversammlung durch. Dazu sind in Form einer Einladung und/oder eines Aufrufes, spätestens am Tage der unschuldigen Kindlein (28.12.), alle Japanesen einzuladen. Im Übrigen versammelt sich die Japanesengesellschaft wenn der Kronrat oder mindestens 20 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

Der Generalversammlung obliegen:

  • Die Genehmigung der Jahresrechnung auf Antrag der Prüferados und die Zustimmung zum Voranschlag
  • Der Beschluss über die Durchführung eines Fasnachtsspiels einschliesslich die allfällige Bestimmung eines Organisationskomitees
  • Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
  • Beschluss über die Mitwirkung an übrigen Veranstaltungen
  • Beschluss über Anträge des Kronrats oder von Mitgliedern. Diese müssen in der Einladung formuliert sein.
  • Die Wahl des Hesonusode, des Gimmermee, des Aktuariu, Archivariu sowie der übrigen Kronräte und Prüferados

- Erlass, Änderung oder Aufhebung der Statuten mit mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.

- Beschlussfassung über die Auflösung der Japanesengesellschaft mit mindesten 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten

VI.
Der Kronrat besteht aus dem Hesonusode (Vorsitzender), dem Gimmermee (Kassier), dem Archivariu/Materialiu (Archivar) und dem Aktuariu (Schreiber) und höchstens drei weiteren Japanesen. Er konstituiert und organisiert sich selbst.

  • Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor.
  • Er sorgt dafür, dass die Arbeiten für das Fasnachtsspiel rechtzeitig an die Hand genommen werden.
  • Zwischen den Spieljahren sorgt er für ein stimmiges Vereinsleben.

Der Kronrat regelt die Aufgaben der Ressorts selber in einem Pflichtenheft.

Hesonusode und Gimmermee zeichnen kollektiv zu zweien für die Japanesengesellschaft. Der Kronrat kann weitere zeichnungsberechtigte Personen bestimmen.

VII.
Die Prüferados prüfen die Jahresrechnung sowie die Spielrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.

VIII.
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus den Jahresbeiträgen, den Sponsorenbeiträgen und Überschüssen der Fasnachtsspiele und anderer Anlässe.

Die Gesellschaft kann durch Beschluss des Kronrates aus dem Gesellschaftsvermögen Beiträge an die Fasnachtsspiele leisten oder Defizitgarantien übernehmen.

IX.
Im Falle der Auflösung der Japanesengesellschaft  entscheidet der Kronrat über die Verwendung des Vereinsvermögens.

X.
Mit dem Erlass dieser Statuten werden alle bisherigen Statuten und Staatsverfassungen des Japanesischen Reiches zu Yeddo Schwyz aufgehoben.

Die heute von der Reichsversammlung beschlossenen Statuten treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Schwyz, 6. Januar 2024

 

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